AGB des Händlers Aller-Heide Energie

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungender Aller-Heide Energie


§ 1 – Allgemeines / Geltungsbereich

1.Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Aller-Heide Energie und Kunden.

2.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich von Aller-Heide Energie zugestimmt.

3.Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu dem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen

4.Ändert Aller-Heide Energie diese Bedingungen, werden diese Bedingungen mit der mitgeteilten neuen Fassung Vertragsinhalt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Aller-Heide Energie wird in der Mitteilung der neuen Fassungen darauf hinweisen, dass Schweigen auf die Mitteilung als Zustimmung zu den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirkt.


§ 2 – Preise / Zahlungsbedingungen

1.Die Lieferungen werden zu dem vereinbarten Preis berechnet.

2.Ist der Kunde Unternehmer, gibt Aller-Heide Energie lediglich den Nettopreis an. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in den Preisen eingeschlossen; der von Aller-Heide Energie genannte Preis erhöht sich um die am Liefertag geltende gesetzliche Umsatzsteuer.

3.Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Einstandspreise, so ist Aller-Heide Energie berechtigt, den Preisangemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sich im Vergleich zum ursprünglichen vereinbarten Preis eine Steigerung ergibt.

4.Ist der Kunde Unternehmer, so ist Aller-Heide Energie zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt, wenn nach Abschluss des Vertrages Senkungen oder Erhöhungen von Kosten (z.B. Rohstoffe, Bezugskosten, Frachten, etc.) oder Steuern eintreten. Ist dem Kunden die Preisänderung nicht zumutbar, so ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Er hat im Falle des Rücktrittes Aller-Heide Energie jedoch diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigt wurden.

5.Sämtliche Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig.

6.Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als dass sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.Bei vom Kunden zu vertretenden Minderabnahmen behält sich Aller-Heide Energie das Recht vor, die erhöhten Frachtkosten entsprechend weiterzubelasten.


§ 3 – Lieferung / Lieferstörung

1.Aller-Heide Energie ist zu Teillieferungen berechtigt.

2.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Aller-Heide Energie berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.Sofern die Vorraussetzungen von Absatz 2 Satz 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldenverzug geraten ist.

4.Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Lieferfristüberschreitung von Vorlieferanten, Rohstoff- oder Energiemangel, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung und Verkehrsstörungen sowie staatlichen Maßnahmen befreien für die Dauer der Störung und den Umgang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Im Falle einer länger dauernden, nicht absehbaren Lieferverzögerung oder endgültigen Unmöglichkeit ist Aller-Heide Energie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Aller-Heide Energie wird solche Störungen unverzüglich anzeigen; bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich zurückerstattet.


§ 4 – Mängel

1.Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel der gelieferten Ware können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich nach Erhalt der Ware vorgebracht werden. Dies gilt nicht, wenn Aller-Heide Energie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

2.Aller-Heide Energie leistet Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach eigener Wahl.
3.Für die Eignung der zu befüllenden Gebinde und Anlagen (z. B. Sauberkeit, Dichtigkeit, Füllmenge) ist der Kunde verantwortlich.


§ 5 – Eigentumsvorbehalt / verlängerter Eigentumsvorbehalt / weitere Sicherheiten

1.Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst mit völliger Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer auf den Kunden über.

2.Ist der Kunde Unternehmer und besteht mit ihm eine laufende Geschäftsverbindung, behält sich Aller-Heide Energie das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollen Bezahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Beträge vor.

3.Veräußert ein Unternehmer die gelieferte Ware vor völliger Bezahlung des Kaufpreises, so tritt an ihre Stelle die Forderung des Käufers auf den Erlös. Diese Forderung tritt der Kunde an Aller-Heide Energie schon jetzt in Höhe des Kaufpreises nebst Umsatzsteuer ab. Der Kunde ist zu einer anderen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, soweit er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen der Firma Aller-Heide Energie gegenüber im Rückstand befindet. Soweit die Forderungen von Aller-Heide Energie fällig sind, hat er eingezogene Beträge sofort an Aller-Heide Energie abzuführen.

4.Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche Sachen und Rechte der Aller-Heide Energie betroffen werden, hat der Kunde Aller-Heide Energie unverzüglich zu benachrichtigen.

5.Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Vermögensverschlechterung bei oder nach Vertragsabschluss oder bei Zahlungsverzug des Kunden kann Aller-Heide Energie Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht nach, kann Aller-Heide Energie vorbehaltlich weitergehender Ansprüche die Lieferung einstellen.

6.Wird die Vorbehaltsware mit anderen Aller-Heide Energie nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden, vermischt, oder vermengt, so erwirbt Aller-Heide Energie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zum Wert der sonstigen Sachen.


§ 6 – Leihgebinde und Lagerung

1.Leihgebinde bleiben Eigentum der Aller-Heide Energie; sie dürfen nur zum Transport oder zur Lagerung der von Aller-Heide Energie gelieferten Waren verwendet werden war. Sind dem Kunden Leihgebinde zur Verfügung gestellt worden, trägt er während der Leihe jede Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, incl. Der Gefahr der höheren Gewalt.

2.Der Kunde hat ihm überlassene Umschließungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden, zu entleeren und in sauberem Zustand an die Rücklaufadresse unverzüglich fracht- und spesenfrei zurückzusenden; andernfalls hat er ohne Rücksicht auf Verschulden die übliche Vergütung zu zahlen.

3.Dem Käufer obliegt die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Lagerung bestellter Waren zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften, z. B. nach dem Wasserhaushalts-, Emissionsschutz-. Abfallgesetz, Gefahrstoffverordnung, Gefahrgutsverordnung, Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, technische Regeln brennbare Flüssigkeiten und Verordnung Abgabe wassergefährdende Stoffe.


§ 7 - Haftungsbeschränkung

Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gleich welcher Art (z. B. Verzug, Mängeln, Nebenpflichten, etc.) beschränkt sich die Haftung von Aller-Heide Energie auf den nach Art der Ware vorsehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungshilfen.
Gegenüber Unternehmen haftet Aller-Heide Energie darüber hinaus bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichtigen nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.


§ 8 – Hinweise zum Fernabsatzvertrag

Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, bei Fernabsatzverträgen im Anwendungsbereich des § 312 BGB seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründungen enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Der Widerruf ist jedoch zulässig, wenn es nicht zu einer Vermischung oder Verunreinigung oder gegenständlichen Ware gekommen ist.Der Widerruf ist zu richten an:Aller-Heide Energie, Am Flootgarten 1b, 29364 LanglingenTelefon: 0170 5459441Mail: info@aller-heide-energie.de


§ 9 - Gerichtsstand / Rechtswahl

1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2.Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, das für den Geschäftssitz von Aller-Heide Energie zuständige Gericht. Aller-Heide Energie ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


§ - 10 Datenschutz

Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entsprechenden Daten werden gespeichert. Die Behandlung der Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.


§ 11 – Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlichen Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.