AGB des Händlers VORWERK MINERALÖL Handelsgesellschaft mbH

 

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1  Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich folgende Geschäfts- und Lieferbedingungen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten die Bedingungen als angenommen.

1.2  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

2. Vertragsabschluss

2.1  Sämtliche Angebote sind freibleibend. Vertragliche Absprachen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind oder der Gegenstand der Absprache zur Ausführung gelangt ist.

2.2  Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, bestätigt die Verkäuferin unverzüglich den Zugang der Bestellung. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3  Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

2.4  Sofern der Käufer die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der Verkäuferin gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

 

3. Lieferzeit / Gefahrübergang

3.1 Teillieferungen sind statthaft.

3.2  Angegebene Lieferzeiten gelten unter Vorbehalt höherer Gewalt, rechtzeitiger Selbstbelieferung und ausreichender behördlicher Genehmigungen und deren Aufrechterhaltung sowie des störungsfreien Ablaufs des Transportes.

3.3  Die Verkäuferin ist nur im Rahmen der ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Menge zur Lieferung verpflichtet. Bei Warenmangel ist sie berechtigt Kürzungen vorzunehmen.

3.4  Ausfall von Lieferungen und Leistungen des Vorlieferanten der Verkäuferin, gleichgültig aus welcher Ursache, entbinden die Verkäuferin aus ihrer Leistungs- und Lieferungspflicht. Die Verkäuferin ist insoweit lediglich verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

3.5  Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager-/Werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Bestimmungsort mittels geeichter Messvorrichtungen am Tankwagen festgestellt wird.

3.6  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit Auslieferung der Sache an den Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person an den Verkäufer über. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Käufer über.

 

4. Abnahme

Gerät der Käufer mit der Annahme/Abnahme ganz oder teilweise in Verzug, hat die Verkäuferin die Wahl, entweder die rückständigen Mengen anzuliefern oder auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern und unter Einbezug aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen oder mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

 

5. Preise

5.1  Soweit nicht anders vereinbart, beziehen sich alle im Angebot der Verkäuferin abgegebenen Preise auf die mengenbezogenen Angaben des Kunden. Die Verkäuferin ist berechtigt, aufgrund von Minder- oder Mehrabnahme die Preise entsprechend anzupassen oder gemäß Punkt 4 der AGB zu verfahren.

5.2  Sendet die Verkäuferin die Ware auf Verlangen des Käufers ins Haus oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, so gelten alle im Angebot verhandelten Preise als „frachtfrei angeliefert“.

5.3  Erfolgt zwischen Abschluss des Vertrages und seiner Ausführung eine Erhöhung der Transport- oder ähnlicher Nebenkosten (Lagerkosten-Umschlagsätze) oder wird die Ware mit zusätzlichen und/oder höheren Zöllen, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben belastet oder erhöhen sich die Einstandskosten der Verkäuferin durch Preiserhöhungen aufgrund staatlicher Maßnahmen im Vorlieferland, erhöht sich der Preis entsprechend.

 

6. Haftung/Gewährleistung

6.1  Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Ware muss noch unvermischt und unterscheidbar sein, und es muß in Gegenwart eines Vertreters der Verkäuferin bzw. eines unabhängigen Sachverständigen ein Muster der beanstandeten Ware, so wie geliefert gezogen werden.

6.2  Die Verkäuferin haftet nur, soweit sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzliche gehandelt haben.

6.3  Der Käufer kann bei mangelhafter Lieferung nur Minderung - nicht Wandlung - verlangen. Die Verkäuferin ist indessen berechtigt, statt der vom Käufer geltend gemachten Minderung Ersatzlieferung vorzunehmen. Schlägt dieses fehl, ist der Käufer zur Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages berechtigt.

6.4  Soweit eine Haftung der Verkäuferin in Frage kommt, gilt folgendes:

6.5  Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch die Verkäuferin nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

7. Zahlung

7.1  Der Kunde kann den Kaufpreis entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte leisten. Skonto oder andere Abzüge sind nicht statthaft.

7.2  Falls keine Zahlungsziele vereinbart sind, sind Zahlungen so zu leisten, daß die Verkäuferin am 8. Tag nach Rechnungslegung über den Gegenwert verfügen kann.

7.3  Vereinbarte Zahlungsziele gelten ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.

7.4  Liefer- und Rechnungsdatum und Tag der Fälligkeit sind in der Rechnung vermerkt. Dieser Fälligkeitszeitpunkt gilt als vereinbart. Die Hingabe von Schecks oder Wechseln gilt erst als Zahlung, wenn diese Papiere endgültig eingelöst worden sind.

7.5  Bei Nichteinhaltung vorstehender Zahlungsbedingungen ist die Verkäuferin ohne vorherige Mahnung berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5 % bzw. 8 % gem. § 288 Abs. 2 BGB über dem Basiszinssatz zu berechnen.

7.6  Die Verkäuferin kann vorzeitig Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen für vorausgegangene Lieferungen nicht eingehalten hat oder die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage gestellt ist. In diesen Fällen ist die Verkäuferin auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7.7  Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch die Verkäuferin anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1  Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer und die mit ihm verbundenen Unternehmen gerichteten Forderungen einschließlich künftiger entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsverbindungen mit der Verkäuferin Eigentum der Verkäuferin (Vorbehaltsware).

8.2  Der Käufer ist verpflichtet, die Ware für die Verkäuferin mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend gegen die üblichen Gefahren zu sichern.

8.3  Solange der Käufer seinen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber ordnungsgemäß, insbesondere rechtzeitig nachkommt, darf er die gelieferte Ware und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenständen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit der Verkäuferin, also im Vorwege, die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund erwachsenden Forderungen und Rechte an die Verkäuferin ab. Nimmt der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Auf jederzeit zulässiges Verlangen der Verkäuferin hat der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern anzuzeigen und der Verkäuferin die zur Geltendmachung ihrer gegen den Drittschuldner zustehende Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

8.4  Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit anderen Waren Dritter vermischt, verarbeitet oder verbunden, steht das Eigentum ggfls. der Miteigentumsanteil an der neuen Ware, der Verkäuferin zu, und zwar im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der andere Waren. Wird die von der Verkäuferin gelieferte Ware mit Waren des Käufers vermischt, verarbeitet oder verbunden, so steht das Alleineigentum an der neuen Ware der Verkäuferin zu. Der Käufer verwahrt die Eigentums-/Miteigentumsware für die Verkäuferin und hat deren Eigentumsrechte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Verkäuferin wahrzunehmen.

8.5  Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer, die der Verkäuferin abgetretenen Forderungen für diese einzuziehen, solange die Verkäuferin diese Ermächtigung nicht widerruft. Der Käufer hat eingegangene Beträge sofort an die Verkäuferin weiterzuleiten, soweit deren Forderung fällig sind, andernfalls aber diese Beträge für die Verkäuferin in Verwahrung zu nehmen. Der Käufer hat die Verkäuferin von Pfändungsmaßnahmen Dritter oder von sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentums oder Miteigentums oder der ihr abgetretenen Forderungen und Rechte unverzüglich zu benachrichtigen und alle keine Aufschub duldenden Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen der Verkäuferin und ihrer Rechte einstweilen zu treffen. Der Käufer hat gegenüber seinen Kunden die Aufrechnung und/oder das Zurückbehaltungsrecht in gesetzlich zulässigem Umfange auszuschließen.

8.6  Die Verkäuferin ist bei Zahlungsverzug weiterhin zur sofortigen Abholung der Ware berechtigt. Der Käufer genehmigt der Verkäuferin hiermit das Recht des Zugangs zur Tankanlage und/oder des Lagers. Die dabei zusätzlich anfallenden Kosten trägt der Käufer.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2  Gerichtstand ist der für den Sitz der Verkäuferin zuständige Gericht oder nach Wahl der Verkäuferin das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht.

9.3  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Stand: November 2007