Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand04/2018)
Die in unterstrichener Kursivschrift gefassten Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten nicht gegenüber Verbrauchern, sondern nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.Allgemeines – Geltung
1) Bei Widersprüchen oder Abweichungen zwischen diesen AGB und den Inhalten eines Vertrages oder Angebots gehen letztere vor. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
2) Diese AGB gelten auch für Folgegeschäfte, selbst wenn in einem diesbezüglichen Angebot oder Vertrag diese AGB nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
2.Angebote; Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Die leistungsbeschreibenden Angaben sowie technischen Daten in Angeboten, Leistungsbeschreibungen, Präsentationen, sonstigen Informations- und Werbematerialien sowie in anderen Unterlagen, die dem Käufer vor oder mit dem Angebot überlassen werden, werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstige Zusicherung dar.
2) Alle Nebenabreden zu, Ergänzungen von und Änderungen eines von uns erstellten Angebots oder eines Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung durch uns; dies gilt insbesondere für die Vereinbarung von Preisen, Leistungsdaten oder -zeiträumen. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses nach Satz 1 bedarf ebenfalls der Schriftform gemäß Satz 1.
3.Kaufpreise; Steuer-, Zoll-, Abgaben- und/oder Gebührenerhöhung
1) Der in einem Angebot genannte oder in einem Vertrag vereinbarte, von dem Käufer zu zahlende Kaufpreis versteht sich, soweit in einem Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, einschließlich Steuern (jedoch zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der zum jeweiligen (Teil)Lieferzeitpunkt geltenden gesetzlichen Höhe), Zölle, Abgaben, IWO-Beitrag und Gebühren. Eine nach Abgabe des Angebots oder Abschluss des Vertrages in Kraft tretende Erhöhung dieser Steuern, Zölle, Abgaben, des IWO-Beitrags und/oder Gebühren berechtigen uns, den angebotenen oder vereinbarten Kaufpreis um den Betrag der für die noch offene Liefermenge wirksam werdenden Steuer-, Zoll-, Abgaben-, IWO-Beitrags- und/oder Gebührenerhöhung zu erhöhen.
2) Soweit nach Abgabe eines Angebots oder Abschluss eines Vertrages eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Beimischung von Biokraftstoffen, insbesondere eine Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen des BImSchG in Kraft tritt, infolge derer wir zur Vermeidung wirt-schaftlicher Nachteile oder einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat gezwungen sind, dem/n dem Käufer zu liefernde/n Produkt/en erstmals oder zusätzlich Biomasse beizumischen, sind wir berechtigt, den angebotenen oder vereinbarten Kaufpreis um die für uns aus dieser Beimischung resultierenden Mehrkosten zu erhöhen.
4.Lieferung; Termine und Fristen
1) Unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien uns für die Dauer des Hindernisses von der Leistungspflicht und führen zu einer entsprechenden Verschiebung von Terminen oder Fristen, die auch eine angemessene Wiederanlaufzeit beinhaltet. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Im Fall von sonstigen nicht von uns zu vertretenden Behinderungen der Leistungserbringung, insbesondere bei Änderungen von gesetzlichen Vorschriften, sonstigen Regelungen, Genehmigungen und dergleichen, die nach Abgabe eines Angebots oder Abschluss eines Vertrages in Kraft treten und für die Durchführung des jeweiligen Vertrages von Bedeutung sind, oder bei Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Hindernisse bei der
Durchführung eines Vertrages haben wir Anspruch auf eine angemessene Anpassung von Terminen oder
Fristen.
2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Anlieferungsfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Das Entladen muss unverzüglich und ohne Gefahr für das Fahrzeug und dessen Fahrer erfolgen können. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten unsgegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfanges bevollmächtigt, sowie unsere Lieferung nach Unterzeichnung des Lieferscheines als erfolgt.
5.Vorzeitige Beendigung eines Vertrages
1) Unbeschadet etwaiger anderer Vereinbarungen in dem jeweiligen Vertrag sind wir berechtigt, einen Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber Käufer fristlos zu kündigen, insbesondere wenn: a) der Käufer es unterlässt, trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung eine fällige Zahlung zu leisten, oder b) sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich verschlechtern oder er seine Zahlungen einstellen muss oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, oder c) der Käufer trotz Mahnung mit angemessener Fristsetzung von einer Woche eine zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Sicherheit nicht leistet.
2) Mit Zugang einer Kündigung werden zu dem darin bestimmten Zeitpunkt der Beendigung des jeweiligenVertrages alle zu unseren Gunsten offenen Beträge fällig und zahlbar.
3) Jede Kündigung eines Vertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.Gefahrenübergang
1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über, spätestens jedoch mit Verlassen der Versandstelle.
2) Der Übergabe gemäß Abs. 1 steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug mit der Warenannahme ist.
7.Lager- und Transportmittel; Mengenfeststellung; Obliegenheiten des Käufers
1) Von uns gestellte Lager- und Transportmittel, welche ausdrücklich als Leihgebinde deklariert sind, sind nach der Entleerung der verkauften Ware unverzüglich zurückzugeben. Der Käufer trägt bis zum Wiedereingang der Lager- und Transportmittel auf der Versandstelle oder an dem von uns bezeichneten Ort die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung, auch in Fällen höherer Gewalt. Unsere Lager- und Transportmittel dürfen nur zum Transport und zur Lagerung der von uns gelieferten Ware verwandt werden. Anderenfalls sind wir zur sofortigen Rückforderung berechtigt. Sie sind unverzüglich nach Entleerung fracht- und spesenfrei in reinem und unbeschädigtem Zustand an die Versandstelle oder an die von uns genannte Adresse zurückzusenden. Wir sind berechtigt, bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen die Lager- und Transportmittel auf Kosten des Käufers reinigen und bei Beschädigung zu seinen Lasten instand setzen zu lassen.
2) Bei Selbstabholung gilt das vom Abgangslager oder -werk durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht oder Volumen. Bei Anlieferung gelten die Angaben der geeichten Messeinrichtung des Straßentankwagens oder die Angaben auf dem Gebinde.
3) Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Tankanlage und die Einfüllvorrichtungen in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
8.Gewährleistung und Schadensersatz
1) Handelsüblich zulässige und technisch unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
2) Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen Wochenfrist schriftlichanzuzeigen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ware noch unvermischt ist und sich unterscheidbar im Besitz des Käufers befindet sowie von dem Käufer zwei Proben von jeweils mindestens 500 ml zur Verfügung gestellt werden. Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probeentnahme zu überzeugen oder aber die Probe von uns selbst gezogen wurde.
3) Wegen eines Mangels kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Nacherfüllung leisten wir nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache. Soweit uns die Nacherfüllung binnen vom Käufer zu setzender angemessener Frist nicht gelingt sowie bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer unbeschadet etwaiger Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.
4) Für Nacherfüllung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts gilt § 218 BGB.
5) Soweit sich aus zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und/oder den Bestimmungen gemäß Abs. 6 nichts Abweichendes ergibt, ist unsere Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Wir haften auch nicht für technische Auskünfte oder Beratungsleistungen, es sei denn es wurde dafür ein besondere Vergütung schriftlich vereinbart oder es handelt sich um vertragswesentliche Leistungen im Sinne des Abs. 6 Satz 2.
6) In den Grenzen gemäß Abs. 7 haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die entweder a) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, b) infolge einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden oder c) durch eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflicht entstanden sind. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut, wie z.B. die Lieferung des Kaufgegenstandes.
7) Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet werden kann, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
8) Soweit unsere Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe und unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere unserer Mitarbeiter.
9.Zahlungsbedingungen; Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs- und Abtretungsverbot
1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Vertrag hat der Käufer unsere Rechnungen sofort nach Erhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Etwaig vereinbarte Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Lieferung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.
2) Eine Zahlung per Scheck ist nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Scheckeinlösung, beim Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Schecks trägt der Käufer.
3) Gegen unsere Forderungen kann der Käufer nur mit von uns anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ist der Käufer ein Verbraucher, ist die Aufrechnung ergänzend dann zulässig, wenn der Käufer mit einer Gegenforderung aufrechnet, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen ist. EinZurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Käufer nicht zu. Der Käufer ist nicht befugt, die Rechte aus einem Vertrag ganz oder teilweise, außer mit unserem schriftlichen Einverständnis, abzutreten oder in sonstiger Weise auf einen Dritten zu übertragen.
4) Der Käufer kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er 14 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugangnicht vollständig leistet.
5) Reichen die Zahlungen des Käufers nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.
6) Der Käufer erteilt uns zum Einzug sämtlicher Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag,insbesondere für unsere Kaufpreisforderungen, das Recht, die fälligen Beträge per SEPA-Firmenlastschrift von dem von dem Käufer zu benennenden Bankkonto einzuziehen. Die entsprechend hierfür erforderlichen Unterlagen, hat der Käufer bis spätestens zum vereinbarten Liefertermin bei der Bank einzureichen und etwaige für die Durchführung von SEPA-Firmenlastschriften erforderliche Dokumente und Daten uns zu übergeben bzw. schriftlich mitzuteilen. In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass wir dem Käufer spätestens 1 Kalendertag vor der Fälligkeit der SEPA-Firmenlastschrift eine entsprechende Pre-Notification senden.
Folgende Bestimmung gilt ausschließlich für Verbraucher: Der Käufer erteilt uns zum Einzug sämtlicher Forderungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere für unsere Kaufpreisforderungen, das Recht, die fälligen Beträge per SEPA-Basislastschrift von dem von dem Käufer zu benennenden Bankkonto einzuziehen. Der Käufer wird uns etwaige für die Durchführung von SEPA-Basislastschriften erforderliche Dokumente und Daten übergeben bzw. schriftlich mitteilen. In diesem Zusammenhang wird vereinbart, dass wir dem Käufer spätestens 1 Kalendertag vor der Fälligkeit der SEPA-Basislastschrift eine entsprechende Pre-Notification senden.
10. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller uns gegenüber dem Käufer zustehendenForderungen einschließlich aller hiermit verbundenen Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Zinsen) unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt). Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2) Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden, noch sicherungsübereignen. Im Falle einer Pfändung durch einen Dritten hat er in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich von der Pfändung zu unterrichten.
3) Bei Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert. 4) Der Käufer ist zum Verbrauch nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.
5) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unsere Eigentumsvorbehaltsware zu verbrauchen, enden mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers.
6) Wurde die Eigentumsvorbehaltsware vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
7) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen dem Käufer gegenüber bestehenden Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8) Wird zunächst von uns gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes von uns zurückgenommen, so liegt hierin nur dann ein Rücktritt von dem jeweiligen Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Eigentumsvorbehaltsware nach vorheriger schriftlicher Anzeige von der Verkaufsmöglichkeit an den Käufer durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9) Der Käufer hat die Eigentumsvorbehaltsware sowie solche Sachen gemäß Abs. 3, welche in unseremMiteigentum stehen, mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns zu verwahren und diese gegen die üblichen Gefahren, insbesondere gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern. Der Käufer tritt seine Ansprüche, die ihm wegen des Verlusts oder Beschädigung der Eigentumsvorbehaltsware gegen die Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss des jeweiligen Vertrages an.
11. Datenschutz
1) Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss seine Zustimmung zu Folgendem: Die personenbezogenen Daten des Käufers wie z.B. Name und Adresse werden bei uns sowie Dritten, denen wir uns zur Durchführung eines Vertrages bedienen, zum Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages erhoben, gespeichert und verarbeitet. Wir sind mittels dieser personenbezogenen Daten zur Bonitätsprüfung des Käufers berechtigt, insbesondere Auskünfte bei Kreditinstituten, Auskunfteien oder sonstigen Kreditinformationssystemen einzuholen und Negativdaten abzuspeichern.
12. Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Erfüllungsort; Salvatorische Klausel
1) Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Kaufrechts (CISG).
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist je nachsachlicher Zuständigkeit das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Amts- oder Landgericht.
3) Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferungen ist am Sitz der Raffinerie oder des Auslieferungslagers, ab der/ dem die Lieferung erfolgt. Erfüllungsort für die Zahlungen des Käufers ist am Sitz unseres Unternehmens.
4) Sollten einzelne Regelungen dieser AGB oder eines Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese AGB oder ein Vertrag eine Regelungslücke enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB und/oder des Vertrags nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung gelten als durch eine wirksame bzw. durchführbare Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Eine Regelungslücke gilt als durch eine ergänzende Regelung ausgefüllt, welche dem wirtschaftlichen Zweck des jeweiligen Vertrags möglichst weitgehend entspricht.
13. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, sich für die Beilegung ihrer Streitigkeiten an [Nationale Kontaktstelle - Deutschland, Bahnhofsplatz 3, 77694 Kehl, https://webgate.ec.europa.eu/odr/main zu wenden. An einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil und sind hierzu auch nicht verpflichtet.