AGB des Händlers Hermann Bantleon GmbH

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gültig ab Juni 2018

 

 

 

      I.        Geltungsbereich

 

 

 

(1)Diese AVL gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden soweit diese Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind. Soweit der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB ist und einzelne Bestimmungen zusätzlich oder nicht für Verbraucher gelten, wird darauf nachstehend jeweils gesondert und in kursiver Schrift hingewiesen.

 

(2)Die AVL gelten für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen (Waren) einschließlich Mineralöl und Flüssiggas. Die AVL gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und auf diese AVL nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

(3)Diese AVL gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Schweigen oder vorbehaltlose Vertragserfüllung stellen keine Zustimmung dar, auch in diesem Falle gelten unsere AVL ausschließlich.

 

 

 

     II.        Vertragsabschluss; Schriftform

 

 

 

(1)   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung von Ware einschließlich Mineralöl und Flüssiggas durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, das Angebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch eine Auftragsbestätigung in Schriftform oder durch die Ausführung der Bestellung.

 

(2)   Individuelle Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Abänderungen der Vereinbarungen und Erklärungen haben Vorrang vor diesen AVL. Zum Beweis des Inhalts und der Auslegung derartiger Vereinbarungen, Abänderungen oder Ergänzungen ist eine schriftliche Vereinbarung oder unsere Bestätigung in Schriftform maßgebend.

 

(3)   Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsabschluss uns gegenüber abgegeben werden, wie Rücktritts-, Minderungs- oder Kündigungserklärungen, Fristsetzungen und Mängelanzeigen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

 

 

   III.        Preise; Zahlungsbedingungen

 

 

 

(1)   Angegebene Preise verstehen sich netto einschließlich aller produktspezifischen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe wird gesondert berechnet.

 

 

 

Gegenüber Verbrauchern verstehen sich die angebotenen Preise einschließlich aller produktspezifischen gesetzlichen Steuern und Abgaben sowie der gesetzliche Umsatzsteuer.

 

 

 

(2)   Preisangaben bei Vertragsabschluss beruhen, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf unserer aktuellen Preisliste und auf der von dem Kunden bestellten Liefermenge. Nimmt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine geringere als die von ihm bestellte Menge ab, sind wir berechtigt, anstatt auf Abnahme der bestellten Menge zu bestehen, den Listenpreis für die tatsächlich am Liefertag abgenommene Menge entsprechend der Preiskategorie für die bestellte Liefermenge zu berechnen.

 

(3)   Rechnungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, mit Rechnungszugang oder, falls die Lieferung später erfolgt, mit der Lieferung fällig und ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es darauf an, dass wir spätestens nach Ablauf der vorstehenden Frist über den Rechnungsbetrag verfügen können.

 

 

 

(4)   Mit Nichtleistung nach Ablauf der unter vorstehender Ziffer (3) genannter Frist kommt der Kunde in Verzug. Einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kaufpreis ab Verzug ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

 

 

 

Satz 2 gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

 

 

 

(5)   Sofern unser Kunde aufgrund einer von vorstehender Ziffer (3) abweichenden Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug von Skonto bezahlen darf gilt dies nur dann, wenn mit Ablauf der vereinbarten Frist auch alle älteren oder gleich alten fälligen Forderungen erfüllt sind.

 

(6)   Sofern unser Kunde aufgrund einer von vorstehender Ziffer (3) abweichenden Vereinbarung innerhalb einer bestimmten Frist unter Abzug von Skonto bezahlen darf gilt dies nur dann, wenn mit Ablauf der vereinbarten Frist auch alle älteren oder gleich alten fälligen Forderungen erfüllt sind.

 

(7)   Unser Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden. Der Kunde darf diese Rechte nur ausüben, wenn sie auf demselben Vertragsverhältnis wie unser Anspruch beruhen. In einer laufenden Geschäftsverbindung gilt jede Bestellung als eigenes Vertragsverhältnis.

 

 

 

Satz 2 und Satz 4 gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

 

 

 

   IV.        Lieferung

 

 

 

(1)Liefertermine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wir können vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Teillieferungen schuldet der Kunde Zahlungen entsprechend dem Anteil der gelieferten Ware.

 

 

 

Halten wir einen nach Satz 1 vereinbarten oder bestätigten Liefertermin nicht ein, muss uns der Kunde, soweit er Verbraucher ist, eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen setzen.

 

 

 

(2)Bei Ablieferung der Ware hat der Kunde unserem Personal in geschäftsüblichem und zumutbarem Umfang behilflich zu sein, soweit eine Hilfestellung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für eine etwaige Rückholung von Ware beim Kunden.

 

(3)   Bei der Anlieferung von Öl, Pellets oder Gas sind unserem Personal die zur Befüllung bereitgehaltenen Behältnisse und Anschlüsse zu bezeichnen. Unser Personal ist in die Bedienung der Anschlüsse und den Umgang mit den Behältnissen einzuweisen. Der Kunde hat den Befüllvorgang zu überwachen. Nach dessen Abschluss sind Befüllung und Lagerung unverzüglich auf Fehler zu überprüfen und Mängel unverzüglich gegenüber unserem Personal zu rügen.

 

 

 

Satz 3 gilt nicht gegenüber Verbrauchern

 

 

 

(4)   Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitegehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

 

 

Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern

 

 

 

(5)   Soweit die Voraussetzungen der Ziffer (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

 

 

 

(6)   Für die Feststellung der angelieferten Warenmenge sind bei Flüssigkeiten und bei Gas, sofern diese in mit geeichten Messvorrichtungen vorgesehenen Transportfahrzeugen angeliefert werden, die Aufzeichnungen dieser Messvorrichtungen maßgebend, in allen übrigen Fällen unsere Mengen- oder Gewichtsnoten oder diejenigen unseres Lieferwerkes, wenn die Lieferung unmittelbar von dort aus erfolgt.

 

(7)   Sofern wir an der Einhaltung von Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse wie Streik, Mangel an Arbeitskräften, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverboten, hoheitlicher Eingriffe oder sonstiger Betriebsstörungen vorübergehend gehindert werden, ohne dass wir diese Ereignisse zu vertreten haben, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt im Falle der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir dies nicht zu vertreten haben und ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten, d.h. ein Geschäft, das uns bei objektiver Betrachtung und einem reibungslosen normalen Ablauf mindestens die gleiche Sicherheit auf Lieferung bietet, wie wir sie unserem Kunden gewährleistet haben. Bei Eintritt eines dieser Ereignisse werden wir unseren Kunden unverzüglich entsprechend informieren.

 

 

 

Bei einem dauerhaften Leistungshindernis der vorgenannten Arten sind beide Parteien wegen des noch nicht erfüllten Teils berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

 

(8)   Im Übrigen sind wir hinsichtlich der Belieferung mit Mineralöl, Pellets und Gas im Falle einer allgemein eintretenden Verknappung unter den Voraussetzungen der vorstehenden Ziffer (7) Satz 2 berechtigt, zur gleichmäßigen Bedienung aller vorliegenden Aufträge anteilige Lieferverkürzungen vorzunehmen. Wir werden unseren Kunden über den Eintritt der Warenverknappung und das Ausmaß der Lieferverkürzung unverzüglich informieren und für den gekürzten Teil bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten. Der Kunde kann, wenn die verkürzte Lieferung für ihn nicht mehr von Interesse ist, binnen angemessener Frist seit der Information über Lieferverkürzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

 

(9)   Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch falsche Angaben des Kunden zu seiner Kreditwürdigkeit oder die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die Lieferung zu verweigern, bis uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Anlieferung zugesagt wird. Ist der Kunde trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung zur Sicherheitsleistung oder Barzahlung nicht bereit, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

 

 

    V.        Lagerbehältnisse des Kunden

 

 

 

Sollen Lagerbehältnisse (Tanks, Fässer, Kannen etc.) des Kunden befüllt werden, hat er diese vor und während der Befüllung auf tatsächliche Eignung (Dichtheit, Sauberkeit u. ä.) sowie auf die Einhaltung tatsächlicher und rechtlicher Sicherheitsanforderungen zu prüfen und unserem Personal die richtigen Behältnisse bzw. Anschlüsse zu bezeichnen.

 

 

 

   VI.        Leihgebinde

 

 

 

Leihgebinde, in denen Ware angeliefert wird, sind uns spätestens 6 Monate nach der Lieferung vollständig entleert zur Abholung bereit zu stellen; die Abholmöglichkeit ist uns anzuzeigen. Hat der Kunde die Leihgebinde in einem Zustand zur Abholung bereitgestellt, der sie für den bisherigen Zweck unbrauchbar macht, können wir unter Verzicht auf die Rückgabe Wertersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

 

 

 

  VII.        Eigentumsvorbehalt

 

 

 

(1)   Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sowie bis zum Erlöschen aller Forderungen gegen den Kunden aus dem Geschäftsverhältnis unser Eigentum (Vorbehaltsware).

 

 

 

Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung für diese Ware vor.

 

 

 

Vorbehaltsware darf nur im regulären Geschäftsgang be- oder verarbeitet, vermischt, mit einer anderen Sache verbunden oder weiterveräußert werden, wenn sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Wird Vorbehaltsware gepfändet, beschlagnahmt oder sichergestellt, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen.

 

 

 

Der Verbraucher darf die Ware, solange sie in unserem Eigentum steht, weder veräußern noch sonst über das Eigentum an ihr verfügen.

 

 

 

(2)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, unsere Einwilligung in die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware nach vorstehender Ziffer (1) zu widerrufen, die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Zahlungsverzuges dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

 

 

(3)   Wird Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet, so gilt die Verarbeitung oder Umbildung als für uns erfolgt und der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf das Erzeugnis der Verarbeitung oder Umbildung im Verhältnis des Wertes Ware und Verarbeitung bzw. Umbildung zum Wert des Erzeugnisses. Erfolgt eine Vermischung, Vermengung oder Verbindung mit uns nicht gehörenden Sachen, so erlangen wir nach den gesetzlichen Bestimmungen an dem Erzeugnis der Vermischung, Vermengung oder Verbindung einen Miteigentumsanteil. Für alle durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstandenen Erzeugnisse gilt, soweit sich unser Eigentumsvorbehalt erstreckt, das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

 

 

 

(4)   Wird Vorbehaltsware oder ein nach vorstehender Bestimmung gewonnenes Erzeugnis weiterveräußert, so gilt Folgendes:

 

 

 

a.   Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung wird im Voraus insgesamt bzw. bei vorbehaltenem Miteigentum in Höhe des Miteigentumsanteils sicherungshalber an uns abgetreten, wobei es gleichgültig ist, ob die Weiterveräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt.

 

b.   b) Für den Fall, dass Vorbehaltsware zusammen mit nicht uns gehörenden Sachen verkauft wird, erfolgt die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Entstehung der Kaufpreisforderung.

 

c.   c) Wird Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung weiterverkauft, so erfolgt die Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung.

 

d.   d) Wird Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es vorstehend nach a) bis c) für Kaufpreisforderungen bestimmt ist.

 

 

 

Ziffer (4) d gilt nicht im Verhältnis zu Verbrauchern

 

 

 

(5)   Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder vergleichbaren Verfahrens über sein Vermögen gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Anderenfalls können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

(6)   Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten nach den Absätzen 1 bis 3 unsere Forderungen um mehr als 30% übersteigt, werden darüber hinausgehende Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freigegeben.

 

(7)   Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern.

 

 

 

Die Versicherungspflicht gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

 

 

 

 

 

VIII.        Mängelhaftung

 

 

 

(1)   Sofern im Folgenden nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich die Rechte des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Ware nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Für die Mängelgewährleistung gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

(2)   Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. § 377 HGB gilt dabei mit der Maßgabe, dass offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Anlieferung der Ware, versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung uns gegenüber unverzüglich zu rügen sind.

 

(3)   Die geschuldete Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus der mit uns über die Beschaffenheit getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten, in Ermangelung abweichender Vereinbarungen, unsere Spezifikationen und Produktbeschreibungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung vorliegenden aktuellen Fassung.

 

(4)   Geringfügige, handelsübliche Abweichungen der gelieferten von der bestellten Warenmenge gelten nicht als Mangel.

 

(5)   Bei mangelhafter Lieferung beseitigen wir nach eigenem Ermessen entweder den Mangel oder liefern mangelfreie Ware. Dies setzt voraus, dass ein angemessener Teil des Kaufpreises bei Fälligkeit bezahlt wird. Der Kunde unterstützt uns bei der Mangelfeststellung und der Nacherfüllung. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist.

 

(6)   Sind wir zur Nacherfüllung nicht in der Lage oder nicht bereit, insbesondere wenn die Nacherfüllung aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen verzögert oder fehlschlägt, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Minderung verlangen. Die Nacherfüllung gilt aber erst dann als fehlgeschlagen, wenn zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben sind.

 

(7)   Für Schadenersatzansprüche des Kunden oder Ansprüche auf oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt ausschließlich Ziffer X.

 

 

 

   IX.        Rücktritt wegen sonstiger Pflichtverletzungen

 

 

 

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde - bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

 

 

 

    X.        Schadenersatz

 

 

 

(1)   Auf Schadenersatz haften wir nur, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern, Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist unsere Haftung jedoch auf den für einen solchen Vertrag typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

 

(2)   Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach der vorstehenden Ziffer (1) erstrecken sich, soweit konkurrierende Ansprüche wegen unerlaubter Handlung in Frage kommen, auch darauf.

 

(3)   Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach der vorstehenden Ziffer (1) gelten nicht bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für von uns garantierte Beschaffenheitsmerkmale der Ware sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

 

   XI.        Verjährung

 

 

 

(1)   Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, beginnt mit der Ablieferung und beträgt ein Jahr. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.

 

 

 

Ziffer (1) gilt nicht bei Verbrauchern.

 

 

 

(2)   Unberührt bleiben die Verjährungsfristen nach §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 479 Abs.1 BGB.

 

(3)   Abweichend von der Regelung in Ziffer (1) gilt in nachfolgenden Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

(4)   Bei Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln, soweit diese eine Abweichung von einer garantierten Beschaffenheit darstellen.

 

a)   Bei Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

b)   Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

c)   Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

d)   Bei zwingenden Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.