AGB des Händlers Brennholz-Friedrich

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
1. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer; soweit einzelne Bestimmungen ausschließlich Verbraucher oder Unternehmer betreffen, sind diese als solche bezeichnet.
2. Für die Vertragsbeziehung zwischen Brennholz-Friedrich und dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. AGB des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden aus laufender Geschäftsverbindung, wenn er Unternehmer ist.

II. Angebot/Vertragsschluss/Schriftform
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung von Baumaterialien etc. frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
2. Erfolgt die Belieferung mittels Paletten, Containern, Säcken oder sonstigen Behältern, werden die hierfür uns entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Der Kunde erhält nach Rückgabe frei unserem Lager und vorbehaltlich einer Überprüfung der Gegenstände eine Gutschrift in Höhe des berechneten Betrages abzüglich einer Gebühr von 5,00 €.
3. Von unseren Vertretern oder Außendienstmitarbeitern gemachte Zusagen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich Transport-, Versand-, Verpackungs-, Ablade- und Transportversicherungskosten. Gegenüber Verbrauchern geben wir die Preise immer einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer an. Soweit kein Preis vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag geltenden Tagespreis. Vereinbarte Preise sind nur dann verbindlich, wenn die bestellte Menge in ganzem Umfang vom Kunden abgenommen wurde, anderenfalls wird bei Abweichungen von mehr als 5 % ein Mindermengenzuschlag berechnet oder ein Mehrmengenabschlag gewährt.
2. Alle Rechnungen sind ohne Skontoabzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht anders vereinbart. Zur Annahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, gilt für den Eintritt des Verzugs die gesetzliche Regelung.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ist der Kunde Unternehmer, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Unsere Zahlungsansprüche verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren.

IV. Lieferung/Gefahrübergang/Transportschäden
1. Erfüllungsort ist das Lieferwerk oder unser Lager. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden, sofern nicht ein anderes vereinbart ist oder sich aus dem Gesetz eine andere Gefahrtragung ergibt.
2. Der Kunde hat bei Anlieferung für eine empfangszuständige Person zu sorgen. Das Abladen hat durch den Kunden unverzüglich zu erfolgen. Entstehenden Verzögerungen berechtigen zur Berechnung der durch die Wartezeit entstehenden Ausfälle. Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen behilflich sind, handeln sie auf Risiko des Kunden und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
3. Unsere Leistungspflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Im Fall ausbleibender, nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
4. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des Hindernisses bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer, von uns ebenfalls nicht zu vertretender Hindernisse, soweit diese auf unsere Leistungspflicht von erheblichem Einfluss sind.
5. Transportschäden sind beim Frachtführer unter Beachtung der notwendigen Formalitäten sofort anzuzeigen und uns unverzüglich mitzuteilen.
6. Von uns bereit gestellte Behälter dürfen zu keinem anderen als den vereinbarten Zwecken benutzt werden. Bei Verlust oder Beschädigungen einschließlich höherer Gewalt haftet unser Kunde, dessen Sache auch die laufende technische Unterhaltung ist. Der Kunde ist Betreiber des Behälters. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ausstattung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Er trägt ausschließlich das Standortrisiko und ist für die Versicherung des Behälters verantwortlich.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bei Verbrauchern bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bei Unternehmern zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnung oder die Saldoziehung oder deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
2. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, entfällt sein Recht zum Besitz an derjenigen Vorbehaltsware, deren Lieferung der Kaufpreisforderung zugrunde liegt. Der Kunde hat sie auf unser Verlangen einstweilig bis zur vollständigen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises herauszugeben. Für diesen Fall gestattet er uns bereits jetzt, die entsprechende Ware zum Beispiel aus dem Lagerbehälter in ein Transportmittel etc. umzupumpen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nur dann als Rücktritt, wenn dies dem Kunden ausdrücklich mitgeteilt wurde.
3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Vorbehaltsware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Vorbehaltsware vermischt, vermengt oder verbunden wurde.
4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; das gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
5. Ist der Kunde Unternehmer, gilt ferner folgendes:
a) Der Unternehmer tritt für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 38 % (10 % Wertabschlag, 4 % § 171 Abs. 1 InsO, 5 % § 171 Abs. 2 InsO, Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung auf den entsprechenden Anteilswert. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Unternehmer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer als wesentlicher Bestandteil in sein eigenes Grundstück eingebaut, so tritt er schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an.
b) Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere für Pfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
c) Wir ermächtigen den Unternehmer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von unserer eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat er die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern ebenfalls die Abtretung anzuzeigen.
d) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern zur Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 %, so verpflichten wir uns auf Verlangen des Unternehmers zur Rückübertragung bzw. Freigabe. Als realisierbarer Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert nachweisen, die Einkaufspreise des Unternehmers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von maximal 38 % der zu sichernden Forderung wegen möglicher Mindererlöse.
f) Mit Tilgung aller Forderungen aus Liefergeschäften geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Unternehmer über. Dieser verpflichtet sich, die Vorbehaltsware für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

VI. Sachmangelhaftung
Bei Vorliegen eines Mangels haften wir gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben.
1. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels, der Unternehmer innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Sachmangelhaftungsansprüche. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
2. Ist der Kunde Unternehmer, bleibt § 377 HGB unberührt. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmännischen Kunden setzt also voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
4. Sachmangelansprüche aller Kunden sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf den Ausschlussgründen beruht.
5. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche bei Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Für Schadenersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. VII.
6. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche immer ein Jahr. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Für Schadenersatzansprüche gilt ebenfalls Ziff. VII.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht.

VII. Haftung
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.  Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Ersatz von Verzugsschäden sowie übernommenen Garantien. Insoweit haften wir für jeden Fall des Verschuldens; bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und Verzugsschäden ist die Haftung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt. Wesentlich sind alle Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Kunde vertrauen darf. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. In diesen Fällen verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
4. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.

VIII. Fernabsatzverträge
Kommt der Vertrag mit einem Verbraucher (einer natürlichen Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande, so steht diesem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

Macht der Kunde als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden